In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte beantragte am 29. Juli 2019, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Replik vom 20. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.