erwachsen. Am 10. Mai 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtzulassung von Rechtsanwalt D.________ als Rechtsbeistand für den Beschwerdeführer in seiner Rolle als Straf- und Zivilkläger. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 sei aufzuheben und Rechtsanwalt D.________ sei als privater Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zuzulassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -