an, dass der Beschwerdeführer ihn in dieser Sache mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Mit Schreiben vom 20. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des Interessenskonflikts eine Vertretung durch einen Kanzleikollegen der in derselben Sache ebenfalls beschuldigten Rechtsanwälte D.________ und G.________ nicht möglich sei. Auf ein weiteres Schreiben von Rechtsanwalt I.________ hin verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtzulassung von Rechtsanwalt I.________ als Wahlverteidigung des Beschwerdeführers. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.