_ wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, evtl. Nötigung. Alle Untersuchungen werden aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs gemeinsam geführt (vgl. Begründung der angefochtenen Verfügung, erster Satz). Am 18. Oktober 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung und evtl. Nötigung geführt werde. Ebenfalls sei ein Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Ehrverletzungsdelikten zu seinem Nachteil hängig. In diesem Zusammenhang sei zudem eine Strafanzeige gegen seine beiden Rechtsvertreter, Rechtsanwälte G.________ und D.________, eingegangen.