Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 245 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. August 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin F.________, B.________ & Partner Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Zulassung Rechtsbeistand des Straf- und Zivilklägers Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, Be- schimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 10. Mai 2019 (BJS 18 22634) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) eröffnete am 17. August 2018 eine Strafuntersuchung gegen C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Hausfriedensbruchs, Sach- entziehung, evtl. Nötigung. Am 20. September 2018 eröffnete sie eine Strafunter- suchung gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung und Beschimpfung. Am 16. Oktober 2018 eröffnete sie eine Strafuntersuchung gegen G.________, H.________ und D.________ wegen Haus- friedensbruchs, Sachbeschädigung, evtl. Nötigung. Alle Untersuchungen werden aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs gemeinsam geführt (vgl. Begrün- dung der angefochtenen Verfügung, erster Satz). Am 18. Oktober 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Sachentziehung und evtl. Nötigung geführt werde. Ebenfalls sei ein Verfahren gegen die Beschul- digte wegen Ehrverletzungsdelikten zu seinem Nachteil hängig. In diesem Zusam- menhang sei zudem eine Strafanzeige gegen seine beiden Rechtsvertreter, Rechtsanwälte G.________ und D.________, eingegangen. Folglich sei es nicht möglich, dass diese beiden oder ein anderer Vertreter aus derselben Advokatur ihn in dieser Sache vertreten würden, da ein Interessenskonflikt bestehe. Mit Schrei- ben vom 16. November 2018 zeigte Rechtsanwalt I.________ – tätig in derselben Kanzlei wie die Rechtsanwälte G.________ und D.________ – der Staatsanwalt- schaft an, dass der Beschwerdeführer ihn in dieser Sache mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Mit Schreiben vom 20. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des Interessenskon- flikts eine Vertretung durch einen Kanzleikollegen der in derselben Sache ebenfalls beschuldigten Rechtsanwälte D.________ und G.________ nicht möglich sei. Auf ein weiteres Schreiben von Rechtsanwalt I.________ hin verfügte die Staatsan- waltschaft die Nichtzulassung von Rechtsanwalt I.________ als Wahlverteidigung des Beschwerdeführers. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. Am 10. Mai 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtzulassung von Rechts- anwalt D.________ als Rechtsbeistand für den Beschwerdeführer in seiner Rolle als Straf- und Zivilkläger. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2019 sei aufzuheben und Rechtsanwalt D.________ sei als privater Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zuzulassen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigte beantragte am 29. Juli 2019, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Replik vom 20. August 2019 hielt der Be- schwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. 2 2. In der Beschwerde wird vorgebracht, die Staatsanwaltschaft versuche dem Be- schwerdeführer Auflagen zu machen, wer ihn als Privatkläger vertreten dürfe. Es handle sich indes um eine private Vertretung und es sei in Kenntnis des Strafver- fahrens gegen Rechtsanwalt D.________ sein Wunsch, sich durch diesen vertreten zu lassen. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Anzeige gegen Rechtsanwalt D.________ und die beiden Strafanträge gegen die Beschuldigte nicht den glei- chen Lebenssachverhalt beträfen. Während sich die Anzeige gegen Rechtsanwalt D.________ auf die Zeit ab Mittag des 14. Augusts 2018 beziehe, hätten die Ehr- verletzungsdelikte durch die Beschuldigte am Vormittag dieses Tages stattgefun- den. Es wäre störend, wenn Beschuldigte durch haltlose Anzeigen gegen Rechts- vertreter der anzeigenden Person bewirken könnten, dass deren Wahlfreiheit hin- sichtlich Vertretung eingeschränkt werde. Soweit die Staatsanwaltschaft beabsich- tige, die Verfahren gemeinsam zu führen, sei dies problematisch. Es sei möglich, die Verfahren gegen die Beschuldigte – wo der Beschwerdeführer als Privatkläger auftrete – separat vom Verfahren gegen Rechtsanwalt D.________, Rechtsanwalt G.________, H.________ sowie den Beschwerdeführer – wo er als Beschuldigter durch einen anderen Rechtanwalt vertreten werde – zu führen. Da die Anzeigen nicht denselben Lebenssachverhalt beträfen, bestehe weder ein Interessenskonflikt im Sinne von Art. 12 des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61) noch eine Doppel- vertretung. 3. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann insofern, als er – wenn auch ohne diesbezüglichen Antrag – die Verfahrensvereinigung kritisiert. Gegenstand der angefochtenen Ver- fügung ist die Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt D.________ und nicht die Art und Weise der Verfahrensführung. Aus der Mitteilung vom 18. Ok- tober 2018 an den Beschwerdeführer und aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche Anzeigen im Zusammenhang mit der Hausräumung vom 14. August 2018 in Lyss gemeinsam untersucht. Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft eine Tren- nung der Verfahren beantragt hätte. Dementsprechend liegt keine Verfügung der Staatsanwaltschaft über diese Frage vor, welche Gegenstand des Beschwerdever- fahrens sein könnte. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. 4. 4.1 Gemäss Art. 127 Abs. 3 StPO kann der Rechtsbeistand in den Schranken von Ge- setz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfah- rensbeteiligter wahren. Gemäss Art. 127 Abs. 4 StPO können die Parteien jede 3 handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürde Person als Rechtsbei- stand bestellen. Vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts. Gemäss Art. 12 Bst. c BGFA haben die Rechtsanwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden. Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. In diesem Zusammen- hang zu beachten ist insbesondere Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA; SR 935.61), wonach Anwältinnen und Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Perso- nen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen, zu meiden haben. Bedingung dafür, dass Anwältinnen und Anwälte im gleichen Strafverfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteilig- ter wahren dürfen, ist demnach, dass in Bezug auf die einzelnen Verfahrensbeteiligten keine Interes- senkollision oder auch nur der Anschein einer solchen Kollision bestehen darf […] (Urteil des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013, E. 2.1). So ist es einem Anwalt beispielsweise untersagt, in einem Ehrverletzungsprozess die Verteidigung ei- nes Klienten zu übernehmen, wenn er selbst Mitangeklagter ist und im Verfahren andere Ziele hat als sein Klient. Auch ein Anwalt, der zugleich in eigener Sache wie auch für seinen Klienten in einem von der Gegenpartei angestrengten Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung auftritt, verletzt Art. 12 lit. c BGFA, wenn eine mögliche Verteidigungsstrategie darin bestehen könnte, dass Anwalt und Kli- ent sich gegenseitig die Verantwortung für den Inhalt des angeblich ehrverletzenden Schreibens zu- schieben (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 93 zu Art. 12 BGFA). 4.2 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Ansicht, es bestehe ein offensichtlicher Interessenskonflikt zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und denjeni- gen von Rechtsanwalt D.________, der in demselben Verfahren beschuldigte Per- son sei. 4.3 Die Beschuldigte führt zusammengefasst aus, die Staatsanwaltschaft habe die An- zeige gegen Rechtsanwalt D.________ nicht als haltlos erachtet, andernfalls kein Verfahren eröffnet worden wäre. Die Ereignisse am 14. August 2018 – die Räu- mung der Wohnung der Beschuldigten – seien durch den Beschwerdeführer ge- plant und ausgeführt worden. Es sei möglich, dass Rechtsanwalt D.________ den Beschwerdeführer dabei unterstützt habe. Der Behauptung, Rechtsanwalt D.________ habe nichts mit dem Sachverhalt des Vormittags zu tun, könne nicht gefolgt werden. 4.4 In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, dass es auch um ein weiteres, mit Strafanzeige vom 19. Dezember 2018 eingeleitetes Verfahren gegen die Be- schuldigte gehe. Es sei damit ein Sachverhalt für die Zeit vom 15. August 2018 bis 8. November 2018 zur Anzeige gebracht worden. Dieser stehe nicht in einem direk- ten Zusammenhang zur Hausräumung vom 14. August 2018. Des Weiteren exis- tierten verschiedene Verfahrensnummern. So entfalle der Vorwurf, dass Rechts- anwalt D.________ im selben Verfahren Parteivertreter und Beschuldigter sei. Rechtsanwalt D.________ sei zudem bis heute weder die Verfahrenseröffnung noch sonst ein Hinweis auf ein Strafverfahren gegen ihn mitgeteilt worden. Die Be- hauptung der Beschuldigten, wonach Rechtsanwalt D.________ bei der Entsch- 4 liessung, Planung und Ausführung der Hausräumung mitgewirkt habe, werde be- stritten. 4.5 Die Beschwerde ist unbegründet. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführun- gen der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten verwiesen werden (sie- he vorne E. 4.2 f.). Der Fall ist aussergewöhnlich gelagert: Der Beschwerdeführer als Straf- und Zivilkläger will in einem Strafverfahren gegen die von ihm angezeigte Exfrau – die Beschuldigte – durch seinen langjährigen Rechtsanwalt privat vertre- ten werden; derweil zeigte jedoch die Beschuldigte sowohl den Beschwerdeführer als auch Rechtsanwalt D.________ hinsichtlich grundsätzlich derselben Vorkomm- nisse vom 14. August 2018 an. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung darge- legt wurde, besteht aufgrund des (mindestens teilweise) zusammenhängenden Sachverhalts und der Stellung der verschiedenen Personen in diesem Verfahren ein Konflikt – oder zumindest der deutliche Anschein danach – zwischen den Inter- essen des Beschwerdeführers und den Interessen von Rechtsanwalt D.________. Dieser ist wie gesehen im selben Verfahren auch Beschuldigter und wird bei seiner Verteidigung möglicherweise eine Strategie verfolgen, die den Interessen des Be- schwerdeführers (als ebenfalls beschuldigte Person) zuwiderläuft. Es ist mithin je- denfalls teilweise von ein und demselben gesamthaften Lebenssachverhalt «Vor- kommnisse am 14. August 2018» auszugehen, auch wenn gegenüber der Be- schuldigten – gestützt auf die Strafanzeige vom 19. Dezember 2018 – weitere Vor- würfe erhoben wurden. Diese werden gegebenenfalls gesondert zu betrachten sein. In Bezug auf die Ereignisse am 14. August 2018 ist Rechtsanwalt D.________ gleichzeitig Parteivertreter und beschuldigte Person; eine Aufteilung in «Vormittag» versus «Nachmittag» liegt fern (vgl. dazu auch RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 Fn. 28 zu Art. 127 StPO). Der soweit er- sichtlich intensiv in die Streitsache zwischen dem Beschwerdeführer und der Be- schuldigten involvierte Rechtsanwalt ist somit richtigerweise verpflichtet worden, sein Mandat nicht weiterzuverfolgen. Dass mehrere Verfahrensnummern existie- ren, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die beschwerdeführerische Argumentation, der Beschuldigten würde es ermöglicht, mit einer haltlosen Anzeige die Vertretung des Beschwerdeführers durch seinen Wunschvertreter zu verunmöglichen, zielt ins Leere. Wäre die Anzeige gegen Rechtsanwalt D.________ haltlos, hätte dies zu einer Nichtanhandnahme des Ver- fahrens geführt (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Eröffnung des Verfahrens und damit die Frage nach dem Interessenskonflikt stehen freilich nicht im Belieben der Beschuldigten. Zusammengefasst wurde Rechtsanwalt D.________ im Strafverfah- ren gegen die Beschuldigte zu Recht nicht als Rechtsbeistand des Beschwerdefüh- rers zugelassen, auch wenn dies dessen Wunsch gewesen sein mag. Die Staats- anwaltschaft ist im Übrigen gehalten, das Verfahren zügig fortzusetzen und dem- entsprechend Rechtsanwalt D.________ zeitnah über seine Rolle(n) zu orientieren. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat ausserdem Anspruch auf Entschädi- 5 gung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Da Rechtsanwalt E.________ keine Kostennote eingereicht und sich das Einrei- chen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxis- gemäss pauschal auf hier CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Ent- schädigung von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin J.________ (mit den Akten) Bern, 26. August 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Peng Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 7