8.4 Es existieren insgesamt keine Anzeichen dafür, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt hätte. Die angefochtene Verfügung verstösst weder gegen Art. 319 StPO noch gegen den Grundsatz in dubio pro duriore. Es sind keine noch zu erhebenden Beweismittel ersichtlich, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten – weder bieten sich sinnvollerweise