Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern sich darauf etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lassen soll. Wie bereits mehrfach dargelegt, hatte der Beschwerdeführer ein Messer in der Hand, war aggressiv und wollte sich Zutritt zum Lokal verschaffen. Dass mit einer Klinge von rund zehn Zentimetern bereits mit einem einzigen Stich schwere Körperverletzungen verursacht werden können, ist evident. Dazu braucht es keine weiteren Ausführungen. 8.4 Es existieren insgesamt keine Anzeichen dafür, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt hätte.