Der Rechtfertigungsgrund der Notwehrhilfe bzw. Notwehr ist mithin erstellt. Soweit der Beschwerdeführer ferner kritisiert, die Staatsanwaltschaft habe ausgeführt, Faustschläge an den Kopf seien nicht per se geeignet, eine schwere Körperverletzung herbei zu führen, so mag an dieser Kritik von dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung etwas dran sein – auch wenn die Staatsanwaltschaft den Ausdruck «per se» als Abschwächung einsetzte. Es ist jedoch nicht erkennbar, inwiefern sich darauf etwas zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lassen soll.