Er wurde in Angst und Schrecken versetzt, insbesondere mit Blick darauf, dass er schon einmal Opfer einer Messerverletzung geworden war, was er glaubhaft und eindrücklich schilderte (EV vom 27.08.2017 Z. 70 f. und EV vom 28.02.2018 Z. 88 f.). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehrhilfe bzw. Notwehr ist mithin erstellt.