J.________ hat gleichwohl (klar und deutlich) ausgesagt, und zwar alles, was er gesehen hat (Z. 166 f.). Ebenfalls mag es sein, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht deutlich hervorgeht, dass der Beschuldigte durch die Handlungen des Beschwerdeführers «in Angst und Schrecken» versetzt worden ist. Dies ist jedoch offensichtlich: Er wurde in Angst und Schrecken versetzt, insbesondere mit Blick darauf, dass er schon einmal Opfer einer Messerverletzung geworden war, was er glaubhaft und eindrücklich schilderte (EV vom 27.08.2017 Z. 70 f. und EV vom 28.02.2018 Z. 88 f.).