Es mag im Weiteren sein, dass der Beschuldigte J.________ während des laufenden Strafverfahrens angerufen hat (siehe EV J.________ vom 05.09.2018 Z. 165 f.). Dies hätte er nicht tun sollen und hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Dennoch vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen, wie dieser Umstand für den Ausgang des Verfahrens relevant sein soll. J.________ hat gleichwohl (klar und deutlich) ausgesagt, und zwar alles, was er gesehen hat (Z. 166 f.).