«Aber eben, ich glaube dies nur und kann es nicht richtig bestätigen, denn ich war selber betrunken» (Z. 175 f.). Und zweitens erwähnte niemand sonst einen weiteren Security-Mitarbeiter, der im Moment der körperlichen Auseinandersetzung anwesend gewesen wäre. Dabei ist kein Grund ersichtlich, weshalb es gleich sämtliche in das Kerngeschehen Involvierte (absichtlich oder unabsichtlich) unterlassen hätten, diese Drittperson zu erwähnen.