Mittlerweile hatte er wohl verstanden, dass es aus juristischer Sicht sehr heikel sein kann, jemanden zu schlagen, der am Boden liegt. Insofern ist im Kern der ersten tatnahen Einvernahme stärkeres Gewicht beizumessen, da diese notorisch besonders realitätsnah ist. Folglich schlugen weder der Beschuldigte noch E.________ zu, als der Beschwerdeführer am Boden lag und kein Messer mehr in den Händen hatte; sondern nur, als er das Messer in der Hand hielt (ob stehend oder am Boden), und unmittelbar danach E.________ wahrscheinlich noch einmal – nachdem er ihm das Messer entrissen hatte –, da der Beschwerdeführer wiederum in aggressiver Weise aufstand und E.________ attackieren wollte.