Aus diesen Aussagen ist ein gewisser Widerspruch erkennbar. Gleichwohl sei hier noch einmal und in aller Klarheit festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nach dem Sturz noch einmal aufstand und dieses Mal auf E.________ losging. Die Notwehrsituation dauerte also noch an. Dass E.________ in der zweiten Einvernahme seine Reaktionen leicht relativierte, ist ein gängiges Aussageverhalten, das immer wieder auftritt und als solches hinzunehmen ist. Mittlerweile hatte er wohl verstanden, dass es aus juristischer Sicht sehr heikel sein kann, jemanden zu schlagen, der am Boden liegt.