Zu erwähnen ist, dass Herr C.________ bereits als wir ihn am Boden festhielten, durch uns geschlagen wurde, damit er das Messer loslässt» (Z. 160-164). Anlässlich der Einvernahme vom 28. Februar 2018 relativierte der Beschuldigte: «Schlugen Sie weiter auf Herrn C.________ ein, als Sie ihm das Messer aus der Hand entfernen konnten? Nein.» (Z. 242 f.) sowie «Die grosse Frage ist, ob ich nachdem ich ihm das Messer entfernt habe, ich noch weiter auf ihn eingeschlagen habe. So viel Ausbildung haben wir, dass wir dies nicht dürfen. Wir sind auch geschult, erste Hilfe zu leisten» (Z. 252-254). Aus diesen Aussagen ist ein gewisser Widerspruch erkennbar.