Tatsächlich ist nicht völlig klar (indes hinsichtlich der zentralen Frage nach der Notwehr(-hilfe) auch irrelevant), wann genau es E.________ gelang, dem Beschwerdeführer das Messer wegzureissen, wann die beiden zu Boden fielen und wann die Schläge aufhörten. Selbst aus der ersten Einvernahme des Beschuldigten vom 28. August 2017, also sehr kurz nach dem Vorfall, lässt sich nicht zweifelsfrei herauslesen, wann exakt E.________ das Messer behändigen konnte – ob vor, während oder nach dem Sturz. Es ist allerdings erkennbar, dass der Beschwerdeführer (höchstwahrscheinlich) nach dem Sturz noch einmal aufstand und dieses Mal E._____