Vorgebrachte ist beizufügen was folgt: Die Replik beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zwei Widersprüche in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten und von E.________ aufzuzeigen. Diese geringfügigen Ungereimtheiten führen jedoch nicht dazu, dass die angefochtene Verfügung unrechtmässig wäre. Tatsächlich ist nicht völlig klar (indes hinsichtlich der zentralen Frage nach der Notwehr(-hilfe) auch irrelevant), wann genau es E.________ gelang, dem Beschwerdeführer das Messer wegzureissen, wann die beiden zu Boden fielen und wann die Schläge aufhörten.