__ kampfunfähig und beendete so die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr, da dieser das gegen den Beschuldigten gerichtete Messer nicht loslassen wollte. Als der Beschwerdeführer keinen Widerstand mehr leistete, stoppte der Beschuldigte die Schläge. Dass die gesundheitlichen Folgen der vom Beschwerdeführer bei der Auseinandersetzung erlittenen Verletzungen noch nicht definitiv feststehen, stellt für sich allein im Übrigen keinen Grund zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung dar. 8.3 Insbesondere Blick auf das replicando Vorgebrachte ist beizufügen was folgt: