Vielmehr ist zu folgern, dass der Beschuldigte einen rechtswidrigen Angriff gegen ihn – in einer von ihm als gefährlich eingeschätzten Situation (Bedrohung mit einem Messer) des gewaltbereit wirkenden Beschwerdeführers – in verhältnismässiger Weise abgewehrt hat. Es ist beweismässig davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer keine Schläge mehr versetzte, als dieser am Boden lag, weshalb ein Notwehrexzess von Seiten des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte machte den Beschwerdeführer mit Hilfe von E.________ kampfunfähig