Fäuste können auch sehr hart sein und schwere Gesichtsverletzungen verursachen. Dasselbe gilt für die Theorie, der Beschuldigte habe mit denjenigen Personen, die aussagten, sie hätten ein Messer gesehen, zusammen gearbeitet (siehe Z. 158). Vielmehr ist zu folgern, dass der Beschuldigte einen rechtswidrigen Angriff gegen ihn – in einer von ihm als gefährlich eingeschätzten Situation (Bedrohung mit einem Messer) des gewaltbereit wirkenden Beschwerdeführers – in verhältnismässiger Weise abgewehrt hat.