6 begangen wurde (schwere, evtl. einfache Körperverletzung), liegt kein Missverhältnis zwischen dem verteidigten und dem angegriffenen Rechtsgut vor. Der Beschuldigte durfte das mit Faustschlägen gegen den Kopf verbundene Verletzungsrisiko eingehen, ohne die erlaubten Grenzen der Notwehr zu überschreiten.