Als der Beschwerdeführer schliesslich mit E.________ zu Boden fiel, fixierte der Beschuldigte die Beine des Beschwerdeführers und teilte keine weiteren Schläge mehr aus (EV Beschuldigter vom 28.02.2018, Z. 230 f.). Es ist nicht ersichtlich, welche mildere Verteidigungshandlung der Beschuldigte in dieser Situation hätten vornehmen sollen, um den Angriff abwenden zu können. Insbesondere hätte das Risiko bestanden, dass der Beschwerdeführer weitere Angriffshandlungen gegen ihn vorgenommen hätte. Eine mildere Abwehrhandlung, so namentlich der vom Beschwerdeführer erwähnte Versuch eines Arretierens mittels Festhaltegriff, wäre in dieser Situation ungeeignet gewesen.