In Würdigung der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während der Auseinandersetzung heftige Gegenwehr leistete und es allein mit Festhalten nicht möglich war, den drohenden Angriff abzuwenden. E.________ gelang es erst nach einiger Zeit und Anstrengung – sowie unter Anwendung von Gewalt (Faustschläge) – dem Beschwerdeführer den Schlüsselbund, an dem sich das Messer befand, zu entreissen. Der Beschuldigte schlug den Beschwerdeführer zuvor mehrere Male mit der Faust ins Gesicht, weil es seinem Arbeitskollegen E.________ nicht möglich war, dem Beschwerdeführer das Messer zu entwenden. Als der Beschwerdeführer schliesslich mit E.______