Den Parteien ist zudem bekannt, dass eine staatsanwaltschaftliche Befragung von F.________ geplant war, dieser aber der Vorladung für den 5. September 2018 keine Folge leistete. Auf seine Aussagen bei der Polizei am 16. Februar 2018 darf nichtsdestotrotz abgestellt werden. Im Weiteren trifft es zwar zu, dass die Zeugen G.________, H.________ und I.________ keine Aussagen zum eigentlichen Vorfall zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten machen konnten. Aus ihren Schilderungen erhellt aber, dass der Beschwerdeführer am besagten Abend ein Messer bei sich trug. Im Zusammenhang mit den Aussagen von J.___