Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Insbesondere zur Beschwerdeschrift ist mit der Generalstaatsanwaltschaft zunächst Folgendes festzuhalten: Der Umstand, dass F.________ mit dem Beschwerdeführer per WhatsApp Kontakt hatte, das Messer in diesem Chat aber nicht erwähnte, spricht in keiner Weise gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gegenüber der Polizei. Den Parteien ist zudem bekannt, dass eine staatsanwaltschaftliche Befragung von F.________ geplant war, dieser aber der Vorladung für den 5. September 2018 keine Folge leistete.