Demgegenüber habe E.________ angegeben, der Beschwerdeführer sei geschlagen worden, als er auf dem Boden festgehalten worden sei (EV E.________ vom 05.09.2017, Z. 162 f.). Weiter habe E.________ bei seiner Erstbefragung angegeben, er habe dem Beschwerdeführer, nachdem er diesen mit einem Hüftschwinger zu Boden geführt habe, das Messer aus den Fingern gerissen. Daraufhin habe es ein Handgemenge gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer vom Beschuldigten und ihm Schläge ins Gesicht erhalten habe (EV E.________ vom 05.09.2017, Z. 57 ff.).