7. In der Replik lässt der Beschwerdeführer ergänzen, bei der Verfahrenseinstellung dürften keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sein, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (Verweis auf Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 272 vom 20.11.2017, E. 6.3 [recte: 5.3]). Die Aussagen des Beschuldigten und von E.________ wiesen Ungereimtheiten auf: Der Beschuldigte habe angegeben, der Beschwerdeführer sei durch ihn sowie E.________ nur geschlagen worden, als er gestanden sei, nicht jedoch, als er am Boden gelegen habe (EV Beschuldigter vom 28.02.2018, Z. 230). Demgegenüber habe E.______