3 hen oder gehört zu haben, dass der Beschwerdeführer ein Messer gehabt habe, womit ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen habe. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch mit einem Würgegriff nicht habe unter Kontrolle gebracht werden können und das Messer nicht losgelassen habe, erschienen die Handlungen des Beschuldigten als gerechtfertigt.