5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die Staatsanwaltschaft habe sich ausführlich mit der Beweislage auseinandergesetzt und sei in der Einstellungsverfügung zutreffend zum Schluss gelangt, dass auf die Aussagen des Beschuldigten sowie diejenigen von E.________ und F.________ abgestellt werden könne. Was dagegen vorgebracht werde, sei nicht stichhaltig.