Vielmehr würden mehrfache Faustschläge gegen den Kopf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als geeignet erscheinen, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod herbeizuführen (Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2011 vom 26.01.2012, E. 2.3; 6B_758/2010 vom 04.04.2011, E. 4.3.2). Im Übrigen sei der Beschwerdeführer Opfer eines schweren Delikts geworden bzw. habe er schwere Verletzungen erlitten. Bei solchen Fällen dränge sich eine Anklageerhebung auf.