Ebenso könne der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Faustschläge des Beschuldigten umso mehr als rechtfertigende Notwehrhilfe zu qualifizieren seien, als Faustschläge an den Kopf oder ins Gesicht nicht per se geeignet seien, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, nicht gefolgt werden. Vielmehr würden mehrfache Faustschläge gegen den Kopf nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als geeignet erscheinen, lebensgefährliche Verletzungen oder gar den Tod herbeizuführen (Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_643/2011 vom 26.01.2012, E. 2.3; 6B_758/2010 vom 04.04.2011, E. 4.3.2).