Das Arretieren durch einen geeigneten Festhaltegriff wäre das mildere Mittel gewesen. Ebenso könne der Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach die Faustschläge des Beschuldigten umso mehr als rechtfertigende Notwehrhilfe zu qualifizieren seien, als Faustschläge an den Kopf oder ins Gesicht nicht per se geeignet seien, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, nicht gefolgt werden.