Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Messer behändigt haben sollte, könne das Verhalten des Beschuldigten sowie von E.________ nicht als verhältnismässig beurteilt werden. Dass die beiden dem Beschwerdeführer mehrere Faustschläge frontal ins Gesicht erteilt hätten, erscheine angesichts dessen, dass E.________ ihn bereits im Griff gehabt habe, als nicht erforderlich. Das Arretieren durch einen geeigneten Festhaltegriff wäre das mildere Mittel gewesen.