Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 311 Abs. 1 StPO die Beweiserhebungen selber durchzuführen. Auch mache sie nicht geltend, dass A.________ durch die Handlung des Beschwerdeführers in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die durch den Beschuldigten ausgeübten Gewalttätigkeiten als Notwehr bzw. Notwehrhilfe gerechtfertigt seien. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Messer behändigt haben sollte, könne das Verhalten des Beschuldigten sowie von E.________ nicht als verhältnismässig beurteilt werden.