Als der Beschwerdeführer dabei einen Schritt auf den Beschuldigten zumachte und die Messerklinge auf dessen Bauch richtete, sah sich E.________ – ebenfalls Security-Mitarbeiter – veranlasst, zu Gunsten des Beschuldigten einzugreifen und den drohenden Angriff gegen Leib und Leben abzuwehren. Da ihnen dies aufgrund der heftigen Gegenwehr des Beschwerdeführers allein mit Festhalten nicht gelang, sah der Beschuldigte keine andere Möglichkeit, als den Angreifer mit Faustschlägen ins Gesicht ausser Gefecht zu setzen.