In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei abzuweisen und ihm sei für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, unter Vorbehalt des ihm gewährten Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung. Mit Replik vom 23. Juli 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.