1. Am 1. Mai 2019 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen schwerer, evtl. einfacher Körperverletzung z.N. von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein. Dagegen erhob Letzterer am 20. Mai 2019 Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2019 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei abzuweisen und ihm sei für das Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.