135 Abs. 4 StPO analog). Die amtliche Entschädigung wird gemäss der Kostennote von Rechtsanwältin D.________ festgesetzt, die insgesamt gerade zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Fernerhin hat der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, Anspruch auf Entschädigung seiner durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen. Diese wird, da keine Kostennote eingereicht oder das Einreichen einer solchen vorbehalten wurde, pauschal auf CHF 500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: