Ebenfalls mag es sein, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht deutlich hervorgeht, dass E.________ durch die Handlungen des Beschwerdeführers «in Angst und Schrecken» versetzt worden ist. Dies ist jedoch offensichtlich: E.________ wurde in Angst und Schrecken versetzt, insbesondere mit Blick darauf, dass er schon einmal Opfer einer Messerverletzung geworden war, was er glaubhaft und eindrücklich schilderte (EV vom 27.08.2017 Z. 70 f. und EV vom 28.02.2018 Z. 88 f.). Der Rechtfertigungsgrund der Notwehrhilfe bzw. Notwehr ist mithin erstellt.