Ich bin eigentlich nicht so eine Person.»). Es mag im Weiteren sein, dass E.________ J.________ während des laufenden Strafverfahrens angerufen hat (siehe EV J.________ vom 05.09.2018 Z. 165 f.). Dies hätte er nicht tun sollen und hinterlässt einen schalen Beigeschmack. Dennoch vermag die Beschwerdekammer nicht zu erkennen, wie dieser Umstand für den Ausgang des Verfahrens relevant sein soll. J.________ hat gleichwohl (klar und deutlich) ausgesagt, und zwar alles, was er gesehen hat (Z. 166 f.). Ebenfalls mag es sein, dass aus der angefochtenen Verfügung nicht deutlich hervorgeht, dass E.____