Es war somit nicht erforderlich, in diese Richtung weiter zu ermitteln, zumal wie gesehen genügend andere Personen ausgesagt hatten, dass der Beschwerdeführer an diesem Abend ein (sichergestelltes!) Messer bei sich trug und dieses im entscheidenden Moment hervornahm (vgl. dazu ferner seine eigene Aussage vom 04.09.2017, Z. 205-209: «Wenn Sie es schlimm finden, was Sie gemacht haben, dann könnte es sein, dass Sie jemand mit dem Messer bedrohten, es jedoch nicht mehr wissen? Ja, das weiss ich auch nicht. Ich kann mich nicht erinnern. Ich bin eigentlich nicht so eine Person.»).