Dabei ist kein Grund ersichtlich, weshalb es gleich sämtliche in das Kerngeschehen Involvierte (absichtlich oder unabsichtlich) unterlassen hätten, diese Drittperson zu erwähnen. Es war somit nicht erforderlich, in diese Richtung weiter zu ermitteln, zumal wie gesehen genügend andere Personen ausgesagt hatten, dass der Beschwerdeführer an diesem Abend ein (sichergestelltes!) Messer bei sich trug und dieses im entscheidenden Moment hervornahm (vgl. dazu ferner seine eigene Aussage vom 04.09.2017, Z. 205-209: