8 fasst schlugen der Beschuldigte und E.________ den Beschwerdeführer dann nicht mehr, als er ohne Messer am Boden lag. Vorher bestand eine Notwehrsituation. Dem Umstand, dass J.________ am 5. September 2018 aussagte, es sei möglicherweise ein dritter Security-Mitarbeiter dabei gewesen, ist die Staatsanwaltschaft zu Recht nicht weiter nachgegangen. Dafür gab es schlicht keinen konkreten Anlass. Erstens relativierte J.________ seine Aussage selber stark, indem er zu Protokoll gab: