Diesen zweiten Angriff durfte der Beschuldigte auf angemessene Weise – das heisst mit weiteren Faustschlägen – abwehren, selbst wenn der gewaltbereite Beschwerdeführer nicht mehr im Besitze des Messers war. Es kann mithin kein Beweis dafür erbracht werden, dass der Beschuldigte auch noch auf den Beschwerdeführer eingeschlagen hätte, nachdem von diesem keine Gegenwehr mehr ausging. Nur in diesem Fall aber stellte sich überhaupt die Frage eines Exzesses. Zusammenge-