Folglich schlugen weder der Beschuldigte noch E.________ zu, als der Beschwerdeführer am Boden lag und kein Messer mehr in den Händen hatte; sondern nur, als er das Messer in der Hand hielt (ob stehend oder am Boden), und unmittelbar danach wahrscheinlich noch einmal – nachdem sie ihm das Messer entrissen hatten –, da er wiederum in aggressiver Weise aufstand und den Beschuldigten attackieren wollte. Diesen zweiten Angriff durfte der Beschuldigte auf angemessene Weise – das heisst mit weiteren Faustschlägen – abwehren, selbst wenn der gewaltbereite Beschwerdeführer nicht mehr im Besitze des Messers war.