Die Notwehrsituation dauerte also noch an. Dass der Beschuldigte in der zweiten Einvernahme seine Reaktionen leicht relativierte, ist ein gängiges Aussageverhalten, das immer wieder auftritt und als solches hinzunehmen ist. Mittlerweile hatte er wohl verstanden, dass es aus juristischer Sicht sehr heikel sein kann, jemanden zu schlagen, der am Boden liegt. Insofern ist im Kern der ersten tatnahen Einvernahme stärkeres Gewicht beizumessen, da diese notorisch besonders realitätsnah ist. Folglich schlugen weder der Beschuldigte noch E.________ zu, als der Beschwerdeführer am Boden lag und kein Messer mehr in den Händen hatte;