__ ein, als Sie ihm das Messer aus der Hand entfernen konnten? Nein.» (Z. 242 f.) sowie «Die grosse Frage ist, ob ich nachdem ich ihm das Messer entfernt habe, ich noch weiter auf ihn eingeschlagen habe. So viel Ausbildung haben wir, dass wir dies nicht dürfen. Wir sind auch geschult, erste Hilfe zu leisten» (Z. 252-254). Aus diesen Aussagen ist ein gewisser Widerspruch erkennbar. Gleichwohl sei hier noch einmal und in aller Klarheit festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nach dem Sturz noch einmal aufstand und dieses Mal auf den Beschuldigten losging. Die Notwehrsituation dauerte also noch an.