Selbst aus der ersten Einvernahme von E.________ vom 28. August 2017, also sehr kurz nach dem Vorfall, lässt sich nicht zweifelsfrei herauslesen, wann exakt der Beschuldigte das Messer behändigen konnte – ob vor, während oder nach dem Sturz. Es ist allerdings erkennbar, dass der Beschwerdeführer (höchstwahrscheinlich) nach dem Sturz noch einmal aufstand und dieses Mal den Beschuldigten attackierte (Z. 59- 65). Anlässlich der zweiten Einvernahme vom 28. Februar 2018 führte E.________ aus, «Ich weiss noch, dass er das Messer im Arm hatte. Danach fielen beide zu Boden und ich fixierte ihm die Beine. Eben es ist schon eine Zeitlang her.