Vorgebrachte ist beizufügen was folgt: Die Replik beschränkt sich im Wesentlichen darauf, zwei Widersprüche in Bezug auf die Aussagen des Beschuldigten und von E.________ aufzuzeigen. Diese geringfügigen Ungereimtheiten führen jedoch nicht dazu, dass die angefochtene Verfügung unrechtmässig wäre. Tatsächlich ist nicht völlig klar (indes hinsichtlich der zentralen Frage nach der Notwehr(-hilfe) auch irrelevant), wann genau es dem Beschuldigten gelang, dem Beschwerdeführer das Messer wegzureissen, wann die beiden zu Boden fielen und wann die Schläge aufhörten. Selbst aus der ersten Einvernahme von E._