Dass E.________ (und der Beschuldigte) den Beschwerdeführer zudem praktisch grundlos mit einem Schläger derart stark verprügelt hätte – obwohl er kein Messer dabei gehabt haben will, wie er in seiner Einvernahme vom 10. April 2018 geltend macht (insb. Z. 64-70, Z. 153 f. und Z. 233 ff.) – liegt fern und ist unglaubhaft. Es war an diesem Abend keine Schlagwaffe im Spiel. Diese «entstand» mit grösster Wahrscheinlichkeit erst in den Gedanken des Beschwerdeführers, der dies dann auch so weiterverbreitete. Fäuste können auch sehr hart sein und schwere Gesichtsverletzungen verursachen. Dasselbe gilt für die Theorie, E._____